Satzung des Verein zur Förderung der Eurythmie e.v.

 

 

 

Satzung

I. Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Eurythmie e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Stuttgart eingetragen.


II. Zweck

 

1. Eurythmie ist eine neue Bewegungskunst, die auf der Grundlage der von Rudolf Steiner begründeten anthroposophisch orientierten Geisteswissenschaft beruht. Der Verein bezweckt, die Eurythmie und die Sprachgestaltung, wie sie sich unter der Leitung von Frau Marie Steiner in der Sektion für redende und musizierende Künste am Goetheanum in Dornach (Schweiz) entwickelt haben, zu sichern und zu fördern und für ihre Verbreitung zu wirken.

2. Der Verein unterstützt die Arbeit der anerkannten Ausbildungsstätten für Eurythmie und andere eurythmische Arbeitsgruppen. Er fördert Veranstaltungen mit eurythmischen Darbietungen im In- und Ausland und veranstaltet Tagungen und Kurse für Eurythmisten und Laien zur Weiterbildung auf künstlerischem, pädagogischem oder therapeutischem Feld.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar ideelle und kulturelle Ziele in gemeinnütziger Art im Sinne der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Er ist selbstlos, ohne jeden wirtschaftlichen Erwerbszweck und ohne Gewinnabsichten tätig.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


III. Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und Korporationen werden, die in der Eurythmie eine berechtigte zeitgemäße Kunstrichtung sehen und diese fördern wollen.

2. Der Verein hat ordentliche und korporative Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind die Gründer des Vereins und solche Mitglieder, die vom Vorstand als solche anerkannt werden. Korporative Mitglieder sind Personengruppen, die der Vorstand kollektiv aufnimmt.

3. Die Aufnahme geschieht auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

4. Der schriftlich zu erklärende Austritt kann nur auf den Schluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) erfolgen.

5. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ohne Angaben von Gründen aus den Verein ausgeschlossen werden.

6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verein. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt der Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

 

IV. Leistungen von Beiträgen

 

1. Die Höhe der jährlichen Leistungen ist in das freie Ermessen jedes Mitglieds gestellt; diejenige der korporativen Mitglieder wird vom Vorstand mit diesen vereinbart.

2. Um begabten, unbemittelten Schülern die Ausbildung zu ermöglichen, strebt der Verein an, Schulgeldstiftungen durch Gönner der Eurythmie zu Gunsten solcher Schüler zu vermitteln.


V. Mitgliederversammlung

1. Jedes Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung wird einberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder es für notwendig halten.

2. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung ist unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor Abhaltung zur Post zu geben.

3. Anträge, welche auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, sind mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zu übergeben.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, den Jahres- und Rechnungsbericht, die Entlastung des Vorstandes, die Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins.

5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

6. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

7. Die korporativen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je 3 Stimmen.

8. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden der Versammlung unterzeichnet.


VI. Vorstand und Beirat

1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:

der Vorsitzende
der stellvertretende Vorsitzende
der Schriftführer

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein einzeln, der Schriftführer zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf unbestimmte Zeit gewählt.

Der Vorsitzende ist berechtigt, seinen Stellvertreter und den Schriftführer der Mitgliederversammlung zur Wahl vorzuschlagen. Bei Wegfall eines Vorstandsmitgliedes wählt der übrige Vorsitzend einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

2. Der Beirat besteht aus etwa 5 bis 7 weiteren ordentlichen Vereinsmitgliedern, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Anerkennung vorschlägt. Die in VII, 1 genannten Geschäftsführer werden in jedem Fall Beiratsmitglieder.

3. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


VII. Geschäftsführer und Zweigstellen

1. Der Vorstand kann Geschäftsführer bestellen und deren Aufgabenbereiche bestimmen. Es bedarf dazu der grundsätzlichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

2. Der Verein kann selbstständig arbeitende Zweigstellen begründen, wenn dies im Interesse einer intensiveren Förderung der Eurythmie sinnvoll erscheint. Die Zweigstellen sind an die Satzung des Vereins gebunden. Sie werden durch die vom Vorstand ernannten Geschäftsführer vertreten.

 

3. Die Zweigstellen sind berechtigt, in ihrem Gebiet selbstständig Mitglieder für den Verein zu werben oder sich um Spenden zu bemühen. Der jeweilige Geschäftsführer ist verantwortlich für die satzungsgemäße Verwendung der Gelder. Er hat jährlich der Mitgliederversammlung einen Jahres- und Rechnungsbericht zwecks Entlastung vorzulegen.

4. Der Vorstand ist gehalten, zur Mitgliederversammlung oder zu einer Beiratssitzung jählich eine Finanzplanung vorzuschlagen, in der eine Abstimmung zwischen der Zentrale und den Zweigstellen erreicht wird. Dadurch soll ermöglicht werden, dass größere Initiativen auch gemeinsam von allen Gruppen des Vereins getragen werden können.


VIII. Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins und die Art der Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an:

Bauverein zur Förderung der
Laieneurytmie Stuttgart

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks darf der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


IV. Ermächtigung des Vorstands

 

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige Satzungsänderungen, die vom Registerrichter, von der Verwaltungsbehörde oder vom Finanzamt aus irgend einem Grund verlangt werden sollten, selbstständig vorzunehmen, sofern sie nicht eine Änderung des Vereinszwecks herbeiführen.

Stand 03. Dezember 1987

 

Download
Satzung_Verein_Foerderung_der_Eurythmie.
Adobe Acrobat Dokument 75.2 KB